Gesetze / Lebensmittelspezialitätenverordnung
LSpV§ 1 Antragsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/1#abs-1 (1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/1#abs-2 (2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, bei der Bundesanstalt während deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/1#abs-3 (3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/1#abs-4 (4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.