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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 157
BGBl. 2016 I S. 157 · 3.649 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
Vom 27. Januar 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Lebensmittelspeziali-
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Arti-
kel 66 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrar-
erzeugnisses oder eines Lebensmittels in das
von der Europäischen Kommission geführte Re-
gister der garantiert traditionellen Spezialitäten ist
bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des
in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179
vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden
Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbe-
sondere der Name und die Anschrift des Antrag-
stellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffe-
nen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner
besonderen Merkmale, sind von der Bundesan-
stalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
Bonn, den 27. Januar 2016
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Un-
terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343
vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung ist unter Verwendung des in Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vor-
gegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzu-
reichen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die
Wörter „Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Änderungs- und Löschungsverfahren
Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer
Eintragung in dem von der Europäischen Kommis-
sion geführten Register der garantiert traditionellen
Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in
den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebe-
nen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
§ 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entspre-
chend anzuwenden.“
4. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 157. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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