Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 157

BGBl. 2016 I S. 157 · 3.649 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
                                          Erste Verordnung
                         zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung
                                                Vom 27. Januar 2016

   Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Lebensmittelspeziali-
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),

der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie:

                        Artikel 1
   Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Arti-
kel 66 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrar-
     erzeugnisses oder eines Lebensmittels in das
     von der Europäischen Kommission geführte Re-
     gister der garantiert traditionellen Spezialitäten ist
     bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
     nährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des
     in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014
     mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
     (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments
     und des Rates über Qualitätsregelungen für
     Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179
     vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden
     Fassung vorgegebenen Musters einzureichen.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbe-
     sondere der Name und die Anschrift des Antrag-
     stellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffe-

     nen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner
     besonderen Merkmale, sind von der Bundesan-
     stalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“

                                  Bonn, den 27. Januar 2016

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Un-
      terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen
      für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343
      vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
      sung ist unter Verwendung des in Anhang III der
      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vor-
      gegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzu-
      reichen.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die
      Wörter „Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 1151/2012“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

          Änderungs- und Löschungsverfahren
      Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer
   Eintragung in dem von der Europäischen Kommis-
   sion geführten Register der garantiert traditionellen
   Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in
   den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchfüh-
   rungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebe-
   nen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.
   § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entspre-
   chend anzuwenden.“
4. § 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 157. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5283c28cb2ca5043….