Gesetze / Lebensmittelspezialitätenverordnung
LSpV§ 2 Entscheidung über den Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/2#abs-2 (2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSpV/2#abs-3 (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Europäische Kommission erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 361 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 313 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.