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# § 2 LSpV — Entscheidung über den Antrag

Lebensmittelspezialitätenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Europäische Kommission vorliegen.

(2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schriftlichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, an die Europäische Kommission erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Zitiervorschlag: § 2 LSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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