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§ 9 LSpG — Einziehung

Lebensmittelspezialitätengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.