Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchiedVO

§ 4 Amtsdauer

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/4#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2007.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/4#abs-2 (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V bleibt unberührt.

§ 3 § 5