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# § 4 LSchiedVO (Sachsen) — Amtsdauer

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2007.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 LSchiedVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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