Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchiedVO§ 3 Zuständige Behörde
Stand: 27.08.2026
Zuständige Landesbehörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales.