Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchiedVO§ 5 Abberufung und Niederlegung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/5#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Behörde nach Anhörung des Betroffenen und der beteiligten Organisationen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung des Betroffenen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/5#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder können von der entsendenden Stelle, im Falle der Bestellung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die zuständige Behörde aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der vertretenen Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen; gleichzeitig soll ein Nachfolger bestellt werden. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen beteiligten Organisationen schriftlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiedVO/5#abs-3 (3) Der Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Niederlegung.