(1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2007.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V bleibt unberührt.