nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 LSchiedVO (Sachsen) — Amtsdauer

Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2007.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V bleibt unberührt.