Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchV

§ 2 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/2#abs-1 (1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/2#abs-2 (2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gehören zusätzlich acht Vertreter der Kassenärzte an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/2#abs-4 (4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 1 § 3