Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 20 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.