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# § 2 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung

Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gehören zusätzlich acht Vertreter der Kassenärzte an.

(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.

(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

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Zitiervorschlag: § 2 LSchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/2

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