Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung
LSchV§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Essen errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/1#abs-2 (2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen eingerichtet (Geschäftsstelle).