Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiedsstellenverordnung

LSchV

§ 3 Bestellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/3#abs-2 (2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchV/3#abs-3 (3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nach § 20 erfolgt.

§ 2 § 4