Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz
LSchAbfG§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. entgegen § 6 Absatz 1 keine oder eine unrichtige Meldung macht,
3. entgegen § 6 Absatz 2 die in § 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlagen vorlegt,
4. entgegen § 7 Absatz 1 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,
6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,
7. entgegen § 10 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen nicht zulässt oder
8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 5 und 6 keinen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/12#abs-3 (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 die obere Hafenbehörde im Sinne des § 11.