Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz
LSchAbfG§ 6 Meldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/6#abs-1 (1) Der Kapitän sowie der Betreiber eines Schiffs nach § 3 Satz 1 Nummer 1, das beabsichtigt, einen nordrhein-westfälischen Hafen anzulaufen, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor Ankunft, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens eine Meldung an die Hafenbehörde des Anlaufhafens sowie an den Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder den Hafenumschlagsbetreiber abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. Für die Meldung ist das Formblatt nach Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/6#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben – vorzugsweise in elektronischer Form – außerdem mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord verfügbar zu halten und der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/6#abs-3 (3) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/6#abs-4 (4) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Schiffe nach § 3 Satz 1 Nummer 1 mit weniger als 300 Bruttoraumzahl, Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe, Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern sowie Bunkerschiffe von weniger als 5000 Tonnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/6#abs-5 (5) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, weitere Regelungen in der Allgemeinen Hafenverordnung zu einer Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem, zur Ausführung der Meldungen in eine Eingangsschnittstelle an das Hafeninformationssystem oder in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes zu treffen.