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LSchAbfG

§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-1 (1) 1Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten sind verpflichtet, in Abstimmung mit den nach § 4 Absatz 2 Verpflichteten und im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern sowie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. 3Schiffsabfallbewirtschaftungspläne müssen den Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen nach Anhang 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie entsprechen. 4In gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-2 (2) Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten erstellen eine Zusammenfassung des Schiffsabfallbewirtschaftungsplans, die allen Hafenbenutzern zugänglich gemacht wird. Sie übermitteln diese außerdem an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

1. Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz, sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,

2. Liste der von dem Hafen normalerweise bewirtschafteten Abfälle von Schiffen,

3. Liste der Kontaktstellen, der Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen sowie der angebotenen Dienstleistungen,

4. Beschreibung der Verfahren für die Entladung der Abfälle und

5. Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-3 (3) Die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne sind der oberen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten und zu genehmigen. Sie sind zumindest alle fünf Jahre und nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen, erneut vorzulegen, zu bewerten und zu genehmigen. Wurden während des Fünfjahreszeitraums keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, kann die erneute Genehmigung in Form einer Bestätigung des Planes erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-4 (4) Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan nach Absatz 1 in den Abfallwirtschaftsplan aufnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-5 (5) Sportboothäfen sind durch die zuständige Hafenbehörde von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 auszunehmen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Wird diese Ausnahme angewendet, informiert der nach § 4 Absatz 1 Verpflichtete die Nutzer dieser Häfen darüber und meldet den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/5#abs-6 (6) Die oberste Hafenbehörde wird ermächtigt, in der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) in der jeweils geltenden Fassung weitere Regelungen zur Ausführung der Meldungen an das SafeSeaNet zu treffen.

§ 4 § 6