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# § 12 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Landesschiffsabfallgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2. entgegen § 6 Absatz 1 keine oder eine unrichtige Meldung macht,

3. entgegen § 6 Absatz 2 die in § 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlagen vorlegt,

4. entgegen § 7 Absatz 1 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,

5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,

6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,

7. entgegen § 10 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen nicht zulässt oder

8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 5 und 6 keinen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 die obere Hafenbehörde im Sinne des § 11.

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Zitiervorschlag: § 12 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/12

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