Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz

LSchAbfG

§ 13 Schulung des Personals

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schulung erhalten, um die für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Handhabung von Abfällen unerlässlichen Kenntnisse zu erwerben, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Die Schulungsanforderungen sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

Abschnitt 2

Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

§ 12 § 14