Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 60 Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/60#abs-1 (1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/60#abs-2 (2) Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und Richtern dieses Bezirks gewählt.