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# § 60 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.

(2) Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und Richtern dieses Bezirks gewählt.

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Zitiervorschlag: § 60 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/60

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