Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 56 Arbeitsgerichtsbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/56#abs-1 (1) Der Präsidialrat besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und
2. drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/56#abs-2 (2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.