Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 59 Vorsitz des Präsidialrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/59#abs-1 (1) Die vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/59#abs-2 (2) Vorsitzende Person wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/59#abs-3 (3) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Präsidialrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.