Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 53 Ordentliche Gerichtsbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/53#abs-1 (1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/53#abs-2 (2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.

§ 52 § 54