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LPersVG

§ 89 Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/89#abs-1 (1) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird eine Vertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/89#abs-2 (2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 86 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/89#abs-3 (3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/89#abs-4 (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

§ 88 § 90