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# § 89 LPersVG (Brandenburg) — Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird eine Vertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gebildet.

(2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 86 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

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Zitiervorschlag: § 89 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/89

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