Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/88#abs-1 (1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/88#abs-2 (2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.