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LPersVG

§ 88 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/88#abs-1 (1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/88#abs-2 (2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.

§ 87 § 89