Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 17 Vertretung der Gruppen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/17#abs-1 (1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/17#abs-2 (2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/17#abs-3 (3) Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/17#abs-4 (4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.