Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 87 Zahl der Mitglieder des Referendarrates
Stand: 30.07.2026
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.