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§ 88 LPersVG (Brandenburg) — Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.