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§ 87 LPersVG (Brandenburg) — Zahl der Mitglieder des Referendarrates

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.