Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 80 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/80#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/80#abs-2 (2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.