(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.
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(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.