Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 79 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

sich in der Ausbildung befinden

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 86 und 89 zu bilden ist.

§ 78 § 80