Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 81 Zahl der Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/81#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten

aus einer Person,

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten

aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten

aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten

aus sieben Mitgliedern,

mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten

aus neun Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/81#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 80 § 82