Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.
Abschnitt 8
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 LPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – 5 Sa 466/21Zitiert von 2
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