Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 54 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/54#abs-1 (1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen und ihrer Mitglieder gelten die §§ 26 bis 44 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/54#abs-2 (2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden in einem Geschäftsbereich mit 1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2 000 Wahlberechtigten je ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In Geschäftsbereichen mit bis zu 1 000 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von Satz 1 kann im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden. Im Übrigen findet § 45 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle von Teilfreistellungen der zeitliche Umfang der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Freistellungen insgesamt nicht überschritten werden darf.