Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 55 Gesamtpersonalrat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/55#abs-1 (1) Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/55#abs-2 (2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll. Die §§ 12 bis 20, 22 bis 25 und 53 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 54 § 56