Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Stand: 01.08.2026
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- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – 5 Sa 466/21Zitiert von 2
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Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.