Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Stand: 01.08.2026
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.