Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 56 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.

§ 55 § 57