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§ 56 LPersVG (Brandenburg) — Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 54 entsprechend.