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# § 54 LPersVG (Brandenburg) — Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen und ihrer Mitglieder gelten die §§ 26 bis 44 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend.

(2) Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden in einem Geschäftsbereich mit 1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2 000 Wahlberechtigten je ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In Geschäftsbereichen mit bis zu 1 000 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von Satz 1 kann im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden. Im Übrigen findet § 45 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle von Teilfreistellungen der zeitliche Umfang der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Freistellungen insgesamt nicht überschritten werden darf.

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Zitiervorschlag: § 54 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/54

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