Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 45 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-1 (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-2 (2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-3 (3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-4 (4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluss des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

301 bis 600 Wahlberechtigten

ein Mitglied,

601 bis 1 000 Wahlberechtigten

zwei Mitglieder,

1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten

drei Mitglieder

und bei je weiteren angefangenen 1 000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2 000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen mit bis zu 300 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-5 (5) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese müssen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Freistellungen dürfen zusammen den zeitlichen Umfang der nach Absatz 4 Satz 2 bis 5 vorgesehenen Freistellungen nicht überschreiten. Eine Teilfreistellung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende Arbeitszeit den Umfang von einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-6 (6) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-7 (7) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/45#abs-8 (8) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

§ 44 § 46