Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 14 Wählbarkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/14#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

am Wahltag volljährig sind,

seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 79, 85, 86 und 89 genannten Personalvertretungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/14#abs-2 (2) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/14#abs-3 (3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

§ 13 § 15