nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 LPersVG (Brandenburg) — Wählbarkeit

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

am Wahltag volljährig sind,

seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 79, 85, 86 und 89 genannten Personalvertretungen.

(2) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.

(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

---

Zitiervorschlag: § 14 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
