Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen
Stand: 30.07.2026
Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.