Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 106 Übergangsvorschriften für den Hochschulbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/106#abs-1 (1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Mitgliedschaft von Beschäftigten im Sinne des § 94 Absatz 1 Satz 1 in einem am 15. Mai 2024 bestehenden Personalrat oder Gesamtpersonalrat an ihrer Hochschule erst an dem Tag, an dem sich dort ein Personalrat nach § 94 konstituiert hat. Die Personalvertretungen sind bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Interessen der Beschäftigten nach § 94 Absatz 1 Satz 1 zu vertreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/106#abs-2 (2) Für die am 15. Mai 2024 bestehenden Personalräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen, die Gesamtpersonalräte an den Hochschulen und den Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Beschäftigte nach § 94 Absatz 1 Satz 1 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

§ 105 § 107