Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/29#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,

Niederlegung des Amtes,

Beendigung des Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisses,

Verlust der Wählbarkeit,

Ausschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,

Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/29#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/29#abs-3 (3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.

§ 28 § 30