Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 107 Sonstige Übergangsvorschriften
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/107#abs-1 (1) Die Frist nach § 61 Absatz 5 Satz 3 für Vorlagen, die der übergeordneten Behörde vor dem 15. Mai 2024 zugegangen sind, beginnt am 15. Mai 2024.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/107#abs-2 (2) In den Fällen des § 92 des Landesdisziplinargesetzes gilt § 69 Absatz 1 Nummer 7 mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage der Mitwirkung des Personalrates unterliegt.