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# § 106 LPersVG (Brandenburg) — Übergangsvorschriften für den Hochschulbereich

Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Mitgliedschaft von Beschäftigten im Sinne des § 94 Absatz 1 Satz 1 in einem am 15. Mai 2024 bestehenden Personalrat oder Gesamtpersonalrat an ihrer Hochschule erst an dem Tag, an dem sich dort ein Personalrat nach § 94 konstituiert hat. Die Personalvertretungen sind bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Interessen der Beschäftigten nach § 94 Absatz 1 Satz 1 zu vertreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

(2) Für die am 15. Mai 2024 bestehenden Personalräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen, die Gesamtpersonalräte an den Hochschulen und den Hauptpersonalrat bei dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Beschäftigte nach § 94 Absatz 1 Satz 1 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

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Zitiervorschlag: § 106 LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/106

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